I. Die Klägerin, eine GmbH, trat am 14. November 1969 in eine KG (KG I) als persönlich haftende Gesellschafterin ein. Gleichzeitig mit ihrem Eintritt schied die bisherige persönlich haftende Gesellschafterin entsprechend einem Gesellschafterbeschluß aus. Diese bisherige persönlich haftende Gesellschafterin war eine KG (KG II), an welcher nach den Feststellungen des Finanzgerichts ebenfalls die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt war.
Der Eintritt der Klägerin in die KG I und der gleichzeitige Austritt der KG II waren am 13. Juli 1970 in das Handelsregister eingetragen worden.
Das beklagte Finanzamt setzte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959 Gesellschaftsteuer fest. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Auf die Klage hat das Finanzgericht durch Zwischenurteil gemäß § 99 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Steueranspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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