BFH vom 04.04.1973
I R 130/71
Fundstellen:
BFHE 109, 55
BStBl II 1973, 485

BFH - 04.04.1973 (I R 130/71) - DRsp Nr. 1997/11509

BFH, vom 04.04.1973 - Aktenzeichen I R 130/71

DRsp Nr. 1997/11509

»Zum Unterschied zwischen wertaufhellenden und wertbeeinflussenden Tatsachen (eine Klarstellung zum BFH-Urteil vom 27.04.1965 I 324/62 S, BFHE 82, 445, BStBl III 1965, 409).«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH - die vor Jahren in den USA eine Tochtergesellschaft errichtet hatte, deren sämtliche Geschäftsanteile sie hält, hatte am 31. Dezember 1965 Forderungen aus Lieferung an diese Tochtergesellschaft in Höhe von rd. 770.000 DM. Da die Tochtergesellschaft in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1965 eine Überschuldung in Höhe von rd. 170.000 DM auswies, nahm die Klägerin in ihrer Bilanz, die gegen Ende des Jahres 1966 erstellt wurde, eine Wertberichtigung ihrer Forderung in gleicher Höhe vor. Andererseits hatte die Klägerin im Jahre 1966 eine Erhöhung des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft um 170.000 DM beschlossen und durchgeführt und ihre Verpflichtung aus der Kapitalerhöhung (nach den Feststellungen des Finanzgerichts - FG -) durch Aufrechnung mit dem wertberichtigten Teil ihrer Forderung erfüllt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ die Wertberichtigung nicht zu, da die Forderung in Höhe der Einlageverpflichtung der Klägerin als eingegangen angesehen werden müsse. Auch die von der Klägerin gemäß § 45 FGO unmittelbar zum FG erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus: