I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer eine Kleiderfabrik. Er war außerdem Alleininhaber sämtlicher Anteile an der B-GmbH und zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber aller Anteile an der V-GmbH. Von den Anteilen an der V-GmbH gehörten dem Kläger 80 v.H. und seiner Ehefrau 20 v.H. . Die V-GmbH war im Bereich der Kleiderfabrikation tätig und belieferte hauptsächlich die Einzelfirma des Klägers.
Bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns seines Einzelunternehmens für 1963 berücksichtigte der Kläger u.a. die folgenden Vorgänge:
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