BFH vom 04.04.1974
IV R 7/71
Normen:
AO § 231 ; FGO § 40 Abs. 2 ; ZPO § 268 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 331
BStBl II 1974, 522

BFH - 04.04.1974 (IV R 7/71) - DRsp Nr. 1997/12040

BFH, vom 04.04.1974 - Aktenzeichen IV R 7/71

DRsp Nr. 1997/12040

»1. Macht der Steuerpflichtige mit Einspruch und Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid lediglich geltend, der Buchwert einer Beteiligung sei höher als vom Finanzamt angenommen, weil bestimmte Aufwendungen keine Privatentnahmen, sondern zusätzliche Anschaffungskosten gewesen seien, so sind Einspruch und Klage mangels Beschwer unzulässig. 2. Ein solches Begehren, das lediglich eine steuerneutrale Aktivierungsfrage betrifft und deshalb keine Beschwer begründet, kann im Revisionsverfahren nicht mehr dahin erweitert werden, daß nunmehr eine niedrigere Steuerfestsetzung beantragt wird, um damit nachträglich, aber verspätet eine Beschwer zu schaffen.«

Normenkette:

AO § 231 ; FGO § 40 Abs. 2 ; ZPO § 268 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer eine Kleiderfabrik. Er war außerdem Alleininhaber sämtlicher Anteile an der B-GmbH und zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber aller Anteile an der V-GmbH. Von den Anteilen an der V-GmbH gehörten dem Kläger 80 v.H. und seiner Ehefrau 20 v.H. . Die V-GmbH war im Bereich der Kleiderfabrikation tätig und belieferte hauptsächlich die Einzelfirma des Klägers.

Bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns seines Einzelunternehmens für 1963 berücksichtigte der Kläger u.a. die folgenden Vorgänge: