BFH vom 04.04.1978
VII K 4/77
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ZG § 23;
Fundstellen:
BFHE 125, 24
BStBl II 1978, 407

BFH - 04.04.1978 (VII K 4/77) - DRsp Nr. 1997/13766

BFH, vom 04.04.1978 - Aktenzeichen VII K 4/77

DRsp Nr. 1997/13766

»Wenn eine vZTA sich im Sinne des FGO § 100 Abs. 1 S. 4 erledigt hat, weil sie nach ZG § 23 Abs. 3 durch Änderung der in ihr angewendeten Rechtsvorschriften außer Kraft getreten ist, kann ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, die vZTA sei rechtswidrig gewesen, weder aus der Absicht des Klägers hergeleitet werden, die Erstattung von Zollbeträgen zu beantragen, die er infolge der angeblich rechtsirrigen Tarifauffassung der Verwaltung bei früheren Einfuhren entrichtet hat, noch aus seiner Absicht, für die weitere Einfuhr der in der erledigten vZTA beschriebenen Ware eine neue vZTA zu beantragen.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ZG § 23;