BFH vom 04.05.1977
I R 236/74
Normen:
AO § 131 ; FGO § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 388
BStBl II 1977, 771

BFH - 04.05.1977 (I R 236/74) - DRsp Nr. 1997/13480

BFH, vom 04.05.1977 - Aktenzeichen I R 236/74

DRsp Nr. 1997/13480

»1. Ein Antrag, Steuern wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, kann nicht allein auf die Behauptung gestützt werden, wenn die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung betreffendes rechtskräftiges Urteil sie falsch; dem steht die Rechtskraft dieses Urteils entgegen. 2. Die Richtigkeit eines unanfechtbar gewordenen Steuerbescheides ist im Verfahren gemäß AO § 131 grundsätzlich nicht nachprüfbar.«

Normenkette:

AO § 131 ; FGO § 110 Abs. 1 ;

In der Sache selbst ist die Revision unbegründet.