I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erhielt im Jahre 1968 von ihrer Muttergesellschaft ein zinsloses langfristiges Darlehen in Höhe von 8 Mio DM. Das zuständige Finanzamt (FA) für Verkehrsteuern setzte im Jahre 1970 für diesen und zwei weitere Rechtsvorgänge im Pauschwege gemäß § 28 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1959) eine Gesellschaftsteuer in Höhe von 237.000 DM fest. Davon entfielen 200.000 DM auf das Darlehen, welches das FA für Verkehrsteuern als eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung nach § 3 KVStG ansah.
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