BFH vom 04.05.1977
I R 27/74
Normen:
EStG (1967) § 5 Satz 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; FGO § 118 Abs. 2 § 120 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 20
BStBl II 1977, 802

BFH - 04.05.1977 (I R 27/74) - DRsp Nr. 1997/13496

BFH, vom 04.05.1977 - Aktenzeichen I R 27/74

DRsp Nr. 1997/13496

»1. Der Revisionsbeklagte kann im Wege der sog. Gegenrüge nicht solche Tatsachen in das Revisionsverfahren einführen, die er auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht bereits vor dem FG hätte geltend machen müssen. 2. Die nach § 3 KVStG 1959 für ein kapitalersetzendes Darlehen von einer Kapitalgesellschaft entrichtete Gesellschaftsteuer ist weder unter dem Gesichtspunkt der Schaffung eines (immateriellen) Wirtschaftsguts oder eines Rechnungsabgrenzungspostens oder sonst aus Gründen periodengerechter Gewinnermittlung zu aktivieren noch bei der Bewertung der Darlehensverbindlichkeit zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG (1967) § 5 Satz 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 ; FGO § 118 Abs. 2 § 120 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, erhielt im Jahre 1968 von ihrer Muttergesellschaft ein zinsloses langfristiges Darlehen in Höhe von 8 Mio DM. Das zuständige Finanzamt (FA) für Verkehrsteuern setzte im Jahre 1970 für diesen und zwei weitere Rechtsvorgänge im Pauschwege gemäß § 28 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1959) eine Gesellschaftsteuer in Höhe von 237.000 DM fest. Davon entfielen 200.000 DM auf das Darlehen, welches das FA für Verkehrsteuern als eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung nach § 3 KVStG ansah.