BFH vom 04.06.1981
VIII B 31/80
Normen:
EStG (1974) § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; EStG (1975 und 1977) § 36 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 267
BStBl II 1981, 767

BFH - 04.06.1981 (VIII B 31/80) - DRsp Nr. 1997/15034

BFH, vom 04.06.1981 - Aktenzeichen VIII B 31/80

DRsp Nr. 1997/15034

»Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch hinsichtlich des Steuerbetrags angeordnet werden, der auf festgesetzte fällige, aber nicht entrichtete Vorauszahlungen entfällt.«

Normenkette:

EStG (1974) § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; EStG (1975 und 1977) § 36 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, unterzeichneten am 3. August 1977 einen Treuhandvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Sie machen für 1977 vorab entstandene Werbungskosten in Höhe von 74.258 DM geltend. Am 5. September 1977 beantragten sie Herabsetzung der Vorauszahlungen III und IV/1977. Diesen Antrag hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) bisher nicht beschieden. Die Antragsteller entrichteten auf die festgesetzten Vorauszahlungen III und IV/1977 von je 27.750 DM lediglich je 4.700 DM.

Die Antragsteller machten in der Einkommensteuererklärung 1977 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 74.258 DM geltend. Das FA erkannte in dem Bescheid vom 6. Februar 1979 diesen Verlust nicht an. Der Bescheid enthielt folgende Besteuerungsmerkmale:

Einkommensteuerschuld 107.108,-- DM

Vorauszahlungssoll 106.059,88 DM

Abschlußsoll 1.048,12 DM

Entrichtet sind auf das Vorauszahlungssoll 59.959,88 DM

und auf das Abschlußsoll O,-- DM