BFH vom 04.08.1976
I R 153/74
Normen:
DBA-Österreich Art. 15 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 470
BStBl II 1976, 662

BFH - 04.08.1976 (I R 153/74) - DRsp Nr. 1997/12988

BFH, vom 04.08.1976 - Aktenzeichen I R 153/74

DRsp Nr. 1997/12988

»Die Anwendung des Progressionsvorbehalts verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.«

Normenkette:

DBA-Österreich Art. 15 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1 ;

I. Die Verfahren I R 152/74 und I R 153/74 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1970 und 1971 inländische Einkünfte und Einkünfte, die in der Republik Österreich zu versteuern waren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Einkommensteuer des Klägers für das Streitjahr 1970 auf 28.477 DM und für das Streitjahr 1971 auf 46.248 DM fest. Dabei wandte es auf die inländischen Einkünfte den Steuersatz an, der sich aus der Tabelle ergab, wenn die in Österreich zu versteuernden Einkünfte einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt).