I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat durch Vertrag vom 2. März 1966 als weiterer Kommanditist in eine KG ein, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beigeladene und deren weitere Kommanditistin Frau Z. waren. Seine Einlage betrug 400.000 DM, die Einlage der Kommanditistin Z. betrug 5.000 DM. Zur Geschäftsführung und Vertretung war der Beigeladene allein berechtigt und verpflichtet. Die Rechte der §§ 164, 166 Abs 1 HGB standen den Kommanditisten nicht zu.
Die Gesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten auf den 31. März eines jeden Jahres, erstmals zum 31. März 1967 durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
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