Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskongreß der Bundesärztekammer in Davos als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - ein Röntgenarzt - hielt sich in der Zeit vom 11. bis 24. März 1973 anläßlich des XXI. Internationalen Fortbildungskongresses der Bundesärztekammer zusammen mit seiner Frau und seinen zwei Kindern in Davos auf. Er nahm an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Kongresses teil. Eine strenge Anwesenheitspflicht mit entsprechender Teilnahmekontrolle war nicht vorgeschrieben.
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