BFH vom 04.08.1977
IV R 30/76
Normen:
EStG (1971) § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 526
BStBl II 1977, 829

BFH - 04.08.1977 (IV R 30/76) - DRsp Nr. 1997/13509

BFH, vom 04.08.1977 - Aktenzeichen IV R 30/76

DRsp Nr. 1997/13509

»Aufwendungen für die Teilnahme eines Arztes an einem Fortbildungskongreß sind dann keine Betriebsausgaben, wenn nicht feststeht, daß der Steuerpflichtige an den Veranstaltungen teilgenommen hat (BFH-Urteil vom 15.07.1976 - IV R 90/73 , BFHE 120 S. 28, BStBl 2, 1977, S. 54). Findet der Kongreß an einem bekannten Wintersportort während der Wintersaison statt, so ist nach der Lebenserfahrung im allgemeinen davon auszugehen, daß die Teilnahme an den vorgesehenen und durchgeführten Veranstaltungen nicht gewährleistet ist.«

Normenkette:

EStG (1971) § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskongreß der Bundesärztekammer in Davos als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - ein Röntgenarzt - hielt sich in der Zeit vom 11. bis 24. März 1973 anläßlich des XXI. Internationalen Fortbildungskongresses der Bundesärztekammer zusammen mit seiner Frau und seinen zwei Kindern in Davos auf. Er nahm an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Kongresses teil. Eine strenge Anwesenheitspflicht mit entsprechender Teilnahmekontrolle war nicht vorgeschrieben.