BFH vom 04.08.1982
I R 101/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 407
BStBl II 1983, 200

BFH - 04.08.1982 (I R 101/77) - DRsp Nr. 1997/15506

BFH, vom 04.08.1982 - Aktenzeichen I R 101/77

DRsp Nr. 1997/15506

»Führt ein Hausgewerbetreibender für sich selbst die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab und erhält er die Arbeitgeberbeiträge durch entsprechend erhöhte Stückpreise von den Auftraggebern (als den Arbeitgebern gemäß § 162 Abs. 4 und 5 RVO i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11.12.1975, BGBl I, 3015) vergütet, so sind diese Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. auch BFH-Urteil vom 20.07.1982 VIII R 143/77 ).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Hausgewerbetreibender. Er führt für sich selbst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung ab. Mit Kenntnis seiner Auftraggeber kalkuliert er den Arbeitgeberanteil in die ihnen in Rechnung gestellten Stückpreise ein.