BFH vom 04.10.1978
II R 15/77
Normen:
BGB § 94 ; GrEStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 481
BStBl II 1979, 190

BFH - 04.10.1978 (II R 15/77) - DRsp Nr. 1997/14006

BFH, vom 04.10.1978 - Aktenzeichen II R 15/77

DRsp Nr. 1997/14006

»Eine Fertiggarage aus Beton, die ohne Fundament oder sonstige Verankerung auf dem Grund und Boden aufgestellt ist, gehört zu den wesentlichen Bestandteilen dieses Grundstücks.«

Normenkette:

BGB § 94 ; GrEStG § 2 Abs. 1 ;

I. Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom Dezember 1973 ein Grundstück nebst 1/6 Miteigentumsanteil an drei weiteren Flurstücken. Auf dem zu Alleineigentum erworbenen Grundstück stand eine Fertiggarage. Das beklagte Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Auf die Klage setzte das Finanzgericht die Steuer herab. Berechnungsgrundlage der Steuer sei nur die Gegenleistung für den Grund und Boden, nicht aber diejenige für die aufstehende Garage (§ 11 Abs 1, § 2 Abs 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -); diese sei ohne Fundament auf das Grundstück aufgesetzt und nicht mit diesem fest verbunden (§ 94 Abs 1 BGB). Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S 278 (EFG 1977, 278) veröffentlicht.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

II. Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (§ 126 Abs 3 Nr 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).