BFH vom 04.12.1974
I R 101/73
Normen:
KStG § 9 Abs. 3, § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 367
BStBl II 1975, 250

BFH - 04.12.1974 (I R 101/73) - DRsp Nr. 1997/12340

BFH, vom 04.12.1974 - Aktenzeichen I R 101/73

DRsp Nr. 1997/12340

»Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß berücksichtigungsfähige Ausschüttungen der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG nicht unterliegen, soweit sie bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu keiner Ermäßigung des Steuersatzes geführt haben (BFH-Urteil vom 03.02.1971 I R 22/68 , BFHE 101, 364, BStBl II 1971, 406).«

Normenkette:

KStG § 9 Abs. 3, § 19 Abs. 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ist seit Jahren mit mindestens 25 v.H. am Grundkapital der S-AG unmittelbar beteiligt. Diese hat aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses aus ihrem Handelsbilanzgewinn des Wirtschaftsjahres 1967/68 an die Klägerin eine Dividende ausgeschüttet, ohne daß die Ausschüttung indes bei ihr zu einer Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes geführt hat, weil ihr zu versteuerndes Einkommen negativ war. Die Klägerin vereinnahmte die Dividende im Wirtschaftsjahr 1968/69.