I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ist seit Jahren mit mindestens 25 v.H. am Grundkapital der S-AG unmittelbar beteiligt. Diese hat aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses aus ihrem Handelsbilanzgewinn des Wirtschaftsjahres 1967/68 an die Klägerin eine Dividende ausgeschüttet, ohne daß die Ausschüttung indes bei ihr zu einer Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes geführt hat, weil ihr zu versteuerndes Einkommen negativ war. Die Klägerin vereinnahmte die Dividende im Wirtschaftsjahr 1968/69.
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