BFH vom 04.12.1979
VIII R 96/76
Normen:
EStG (1975) § 7b Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 360
BStBl II 1980, 201

BFH - 04.12.1979 (VIII R 96/76) - DRsp Nr. 1997/14406

BFH, vom 04.12.1979 - Aktenzeichen VIII R 96/76

DRsp Nr. 1997/14406

»1. Im Anwendungsbereich des § 7b EStG 1975 kann ein Steuerpflichtiger die erhöhten Absetzungen nur einmal für ein einziges Objekt in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 04.12.1979 VIII R 23/78 , BFHE 129, 357). 2. Objekt in diesem Sinne ist auch der Anteil an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung.«

Normenkette:

EStG (1975) § 7b Abs. 7 ;

I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) - zwei Schwestern - waren je zur Hälfte Miteigentümerinnen einer 1971 hergestellten und eigengenutzten Eigentumswohnung. Auf die Herstellungskosten nahmen sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Diese Eigentumswohnung verkauften sie am 15. Juli 1975. Im Jahr 1975 ließen beide Klägerinnen ein Einfamilienhaus errichten, das ihnen zur Hälfte gehört und zum 30. November 1975 gemeinschaftlich bezogen wurde.