I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) - zwei Schwestern - waren je zur Hälfte Miteigentümerinnen einer 1971 hergestellten und eigengenutzten Eigentumswohnung. Auf die Herstellungskosten nahmen sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Diese Eigentumswohnung verkauften sie am 15. Juli 1975. Im Jahr 1975 ließen beide Klägerinnen ein Einfamilienhaus errichten, das ihnen zur Hälfte gehört und zum 30. November 1975 gemeinschaftlich bezogen wurde.
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