BFH vom 05.02.1975
II B 29/74
Normen:
AO § 86 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 ; FGO § 44, § 45, § 69 Abs. 2, 3, § 155 ; ZPO § 575 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 12
BStBl II 1975, 465

BFH - 05.02.1975 (II B 29/74) - DRsp Nr. 1997/12459

BFH, vom 05.02.1975 - Aktenzeichen II B 29/74

DRsp Nr. 1997/12459

»1. Hat das FA den außergerichtlichen Rechtsbehelf als unzulässig verworfen und die Gewährung von Nachsicht wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist abgelehnt, so kann vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung nur gewährt werden, wenn neben ernstlichen Zweifeln an der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen. 2. Ein an einen Ehegatten gerichteter Steuerbescheid geht diesem wirksam zu, wenn er in den gemeinschaftlichen Wohnungsbriefkasten der Eheleute eingeworfen wird. 3. Ob ein Ehegatte zur Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen an den anderen Ehegatten gerichteten (Grunderwerb-)Steuerbescheid bevollmächtigt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und von den Vereinbarungen ab, die die Eheleute ausdrücklich oder stillschweigend dazu getroffen haben. Eine Bevollmächtigung zur Rechtsbehelfseinlegung kann nicht schon darin gesehen werden, daß der andere Ehegatte mit dem Entnehmen seiner Postsachen durch seinen Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Wohnungsbriefkasten einverstanden ist. 4. Eine Zurückverweisung einer Sache ist auch im Beschwerdeverfahren zulässig.«

Normenkette:

AO § 86 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 ; FGO § 44, § 45, § 69 Abs. 2, 3, § 155 ; ZPO § 575 ;