BFH vom 05.03.1970
V R 135/68
Fundstellen:
BFHE 98, 239
BStBl II 1970, 384

BFH - 05.03.1970 (V R 135/68) - DRsp Nr. 1997/10035

BFH, vom 05.03.1970 - Aktenzeichen V R 135/68

DRsp Nr. 1997/10035

»Durch das nicht näher substantiierte Vorbringen, ein Mitglied des erkennenden Gerichts habe sich "ohne zureichenden Hinderungsgrund" vertreten lassen, wird keine "Tatsache" bezeichnet, die den Mangel der vorschriftswidrigen Besetzung ergibt.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) wurde durch Bescheide des Beklagten (Finanzamt - FA -) für die Jahre 1963 bis 1966 mit insgesamt ...DM zur Umsatzsteuer veranlagt. Sie focht diese Bescheide nach erfolglosem Einspruch beim Finanzgericht (FG) an und beantragte, die Umsatzsteuer für jeden Veranlagungszeitraum um geringe Beträge, im ganzen um 80 DM, niedriger festzusetzen. Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Steuerpflichtige Revision eingelegt. Sie rügt wesentliche Mängel des Verfahrens.

II. Die Revision ist nicht zulässig.

Bei dem niedrigen Streitwert bedurfte die Revision grundsätzlich der ausdrücklichen Zulassung (§ 115 Abs. 1 FGO), es sei denn, daß die Steuerpflichtige in der nach § 120 Abs. 2 FGO gebotenen Weise einen der in § 116 Abs. 1 FGO besonders genannten Verfahrensmangel gerügt hätte.