BFH vom 05.03.1971
VI R 184/68
Fundstellen:
BFHE 101, 483
BStBl II 1971, 461

BFH - 05.03.1971 (VI R 184/68) - DRsp Nr. 1997/10522

BFH, vom 05.03.1971 - Aktenzeichen VI R 184/68

DRsp Nr. 1997/10522

»Die schriftliche Klagerücknahme kann auch bei dem beklagten FA eingereicht werden.«

Der Kläger hatte wegen der im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 ihm zu erstattenden Steuer beim Finanzgericht (FG) ein obsiegendes Urteil erstritten, gegen das vom Finanzamt (FA) Revision eingelegt wurde. Mit Schreiben an das FA vom 23. Januar 1971 nahm der Kläger die Klage zurück und bat das FA, die nach § 72 FGO erforderliche Zustimmung zur Klagerücknahme zu erteilen. Am 29. Januar 1971 reichte das FA das Schreiben unter Erteilung der erbetenen Zustimmung an den Bundesfinanzhof (BFH) weiter.

Nach § 72 Abs. 1 FGO kann der Kläger seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Das kann auch noch in der Revisionsinstanz geschehen (Beschluß des Senats VI R 314/66 vom 24. Februar 1967, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 88 S. 111 - BFH 88, 111 -, BStBl III 1967, 294).

In § 72 FGO ist für die Rücknahme keine besondere Form vorgesehen. Nach § 155 FGO in Verbindung mit § 271 Abs. 2 Satz 2 ZPO geschieht die Zurücknahme, "wenn sie nicht in der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes". Die in dieser Form einzureichende Erklärung ist in entsprechender Anwendung des § 271 Abs. 2 Satz 1 ZPO "dem Gericht" gegenüber abzugeben. Das ist das Gericht, das zur Zeit mit der Sache befaßt ist, also auch das Rechtsmittelgericht.