BFH vom 05.05.1977
IV R 116/75
Normen:
FGO § 102 ; ZRFG § 3 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 283
BStBl II 1977, 639

BFH - 05.05.1977 (IV R 116/75) - DRsp Nr. 1997/13406

BFH, vom 05.05.1977 - Aktenzeichen IV R 116/75

DRsp Nr. 1997/13406

»1. Die Entscheidung, ob die Gewährung einer Sonderabschreibung nach ZRFG § 3 Abs. 2 wegen der nachhaltig günstigen Ertrags- und Vermögenslage eines Unternehmens (ZRFG § 3 Abs. 4) zu versagen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden. 2. Im Rechtsstreit um die Gewährung der Sonderabschreibung nach ZRFG § 3 Abs. 2 kann das FG die von den Finanzbehörden bisher unterlassene Prüfung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens nicht anstelle der Finanzbehörden vornehmen.«

Normenkette:

FGO § 102 ; ZRFG § 3 Abs. 2, 4 ;

I. Streitig ist, ob Sonderabschreibungen nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I 1971, 1237, BStBl I 1971, 370) auch auf Eigentumswohnungen zu gewähren sind, sofern sie zu beruflichen Zwecken erworben wurden.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist im Zonenrandgebiet als selbständiger Facharzt für Kinderkrankheiten tätig. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit notariellem Vertrag vom 8. Mai 1974 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung, um dort seine Praxis auszuüben. Von dem Kaufpreis in Höhe von 410.000 DM entfielen (aufgrund einer Schätzung) 15.000 DM auf den anteiligen Bodenwert.