BFH vom 05.07.1978
I R 96/77
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 486
BStBl II 1978, 648

BFH - 05.07.1978 (I R 96/77) - DRsp Nr. 1997/13884

BFH, vom 05.07.1978 - Aktenzeichen I R 96/77

DRsp Nr. 1997/13884

»1. Erhebt im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung eine Gesellschaft, vertreten durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, Klage, und geht der Streit um eine Frage, die den Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich berührt (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO), so kann nur dann davon ausgegangen werden, der Gesellschafter habe die Klage gleichzeitig im eigenen Namen erhoben, wenn ihm durch seine Behandlung als Kläger keine prozessualen Nachteile entstehen. 2. Vor der Entscheidung darüber, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Klage auch im eigenen Namen erhoben hat, ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 2 ;

I. An der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1) (Klägerin), einer KG, waren der Revisionskläger zu 2) als Komplementär und dessen Ehefrau als Kommanditistin beteiligt. Die KG betrieb seit 1962 ein Schuhwareneinzelhandelsgeschäft in Räumen, die sie von einer Grundstücksgemeinschaft für 10 Jahre gemietet hatte. An dieser Grundstücksgemeinschaft war der Revisionskläger zu 2) zu 1/3 beteiligt. Die Klägerin hatte einen Teil des Erdgeschosses und des ersten Stockwerkes sowie einen Kellerraum gemietet (insgesamt 20,3vH der Nutzfläche des gesamten Gebäudes).