BFH vom 05.11.1973
GrS 2/72
Normen:
FGO § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 56 Abs. 1, 2, § 120 Abs. 1 ; FGO § 11 Abs. 3, 4 ; FGO § 120 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 278
BStBl II 1974, 242

BFH - 05.11.1973 (GrS 2/72) - DRsp Nr. 1997/11874

BFH, vom 05.11.1973 - Aktenzeichen GrS 2/72

DRsp Nr. 1997/11874

»1. Eine Revision ist auch dann im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO schriftlich begründet, wenn zwar nicht die Revisionsbegründungsschrift, wohl aber das Anschreiben zu diesem Schriftstück von einem dazu Berechtigten handschriftlich unterzeichnet ist. 2. Der Große Senat entscheidet in der Besetzung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO, ob bei einer Anrufung durch einen Senat nach § 11 Abs. 3 FGO wegen einer im Anrufungsbeschluß behaupteten Divergenz weitere Richter zu den Sitzungen des Großen Senats entsendet werden können.«

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 56 Abs. 1, 2, § 120 Abs. 1 ; FGO § 11 Abs. 3, 4 ; FGO § 120 ;

I. Sachverhalt

1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das in seiner Einkommensteuersache 1966 ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) durch seinen Bevollmächtigten Revision eingelegt. In einer nicht unterzeichneten Anlage zu einem von dem Bevollmächtigten unterschriebenen Begleitschreiben wurde die Revision begründet, und zwar heißt es in dem Begleitschreiben:

"Als Anlage überreiche ich Ihnen die Begründung zum Revisionsantrag vom 4. Februar 1971 in doppelter Ausfertigung". Die Anlage ist überschrieben:

"Begründung zum Revisionsantrag vom 4. Februar 1971 zum Urteil ... ". Beide Schriftstücke sind gleichzeitig beim FG eingegangen.