I. Sachverhalt
1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das in seiner Einkommensteuersache 1966 ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) durch seinen Bevollmächtigten Revision eingelegt. In einer nicht unterzeichneten Anlage zu einem von dem Bevollmächtigten unterschriebenen Begleitschreiben wurde die Revision begründet, und zwar heißt es in dem Begleitschreiben:
"Als Anlage überreiche ich Ihnen die Begründung zum Revisionsantrag vom 4. Februar 1971 in doppelter Ausfertigung". Die Anlage ist überschrieben:
"Begründung zum Revisionsantrag vom 4. Februar 1971 zum Urteil ... ". Beide Schriftstücke sind gleichzeitig beim FG eingegangen.
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