BFH vom 05.11.1974
VII B 6/74
Normen:
FGO § 128 Abs. 3, § 148 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 425
BStBl II 1975, 207

BFH - 05.11.1974 (VII B 6/74) - DRsp Nr. 1997/12312

BFH, vom 05.11.1974 - Aktenzeichen VII B 6/74

DRsp Nr. 1997/12312

»Im Sinne des § 128 Abs. 3 FGO liegt eine Streitigkeit über Kosten, Gebühren oder Auslagen auch dann vor, wenn es darum geht, ob die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenansatzes nach § 148 Abs. 2 FGO zu Recht abgelehnt worden ist.«

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3, § 148 Abs. 2 ;

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde des Kostenschuldners und Beschwerdeführers (Kostenschuldner) gegen die Versagung des Armenrechts durch Beschluß vom 13. Juni 1973 als unbegründet zurück. Er erlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auf und setzte den Streitwert auf 400 DM fest. Auf Grund dieser Entscheidung setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) durch Kostenrechnung vom 18. Oktober 1973 die Gerichtskosten auf 18 DM (16 DM Gebühren für das Beschwerdeverfahren, 2 DM Schreibgebühr) fest. Der Kostenschuldner legte hiergegen Erinnerung ein und beantragte zugleich, die Vollstreckung aus der Kostenrechnung auszusetzen. Diesen Antrag lehnte das FG durch Beschluß vom 14. November 1973 ab. Dagegen hat der Kostenschuldner am 11. Dezember 1973 Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.