BFH vom 05.11.1976
VII B 35/76
Normen:
AO § 335 Abs. 1 ; FGO § 33 ; GG Art. 13 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 455
BStBl II 1977, 183

BFH - 05.11.1976 (VII B 35/76) - DRsp Nr. 1997/13165

BFH, vom 05.11.1976 - Aktenzeichen VII B 35/76

DRsp Nr. 1997/13165

»(Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung eines Vollstreckungsschuldners durch das Finanzgericht Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung) 1. Wird das Finanzgericht vom Finanzamt ersucht, die Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zum Zwecke der Vollstreckung anzuordnen, so ist es für diese Anordnung zuständig. Das Ersuchen kann es in Anbetracht der bestehenden Rechtsunsicherheit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise AO § 335 im Einklang mit GG Art. 13 steht, nicht mit der Begründung ablehnen, daß der Vollziehungsbeamte gemäß AO § 335 Abs. 1 selbst befugt sei, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen. 2. Das Finanzgericht muß lediglich prüfen, ob vollstreckbare Abgabenforderungen nach der das Gericht bindenden Erklärung des Finanzamts vorliegen und ob die Durchsuchung zum Zweck der Vollstreckung geboten ist. Von einer vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners kann es absehen. 3. Ist die vom Finanzgericht angeordnete Durchsuchung vollzogen, so ist gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen die Anordnung des Finanzgerichts gegeben. 4. Bei der Durchsuchung ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen können nur mit der beim Finanzamt zu erhebenden Beschwerde angegriffen werden.«

Normenkette:

AO § 335 Abs. 1 ; FGO § 33 ; GG Art. 13 ;