BFH vom 05.11.1981
IV R 103/79
Normen:
FGO § 96, § 82 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 6
BStBl II 1982, 258

BFH - 05.11.1981 (IV R 103/79) - DRsp Nr. 1997/15170

BFH, vom 05.11.1981 - Aktenzeichen IV R 103/79

DRsp Nr. 1997/15170

»Die Verpflichtung des FG, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob es einem Sachverständigengutachten folgen darf, erstreckt sich insbesondere auf die Frage, ob der Sachverständige seinem Gutachten zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat. Die Ausgangstatsachen zu ermitteln, ist regelmäßig die Aufgabe des Gerichts und nur dann die Aufgabe des Sachverständigen, wenn es zu ihrer Feststellung gerade auf die Sachkunde des Gutachters ankommt.«

Normenkette:

FGO § 96, § 82 ;

Gründe: