I. Das FA widerrief die zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung und lehnte zugleich den Stundungsantrag mit der Begründung ab, daß einerseits die Kommanditeinlage durch die Verlustanteile der Jahre 1969 bis 1972 aufgezehrt seien, andererseits durch den Konkurs der KG zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung festgestanden habe, daß der Kläger weitere ihm zuzurechnende Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto führten bzw ein solches erhöhten, nicht mehr mit späteren Gewinnen auszugleichen brauche, so daß ein steuerlich anzuerkennender Verlust nicht mehr gegeben sei.
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