BFH vom 05.12.1978
VIII R 116/77
Normen:
FGO § 120 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 1
BStBl II 1979, 279

BFH - 05.12.1978 (VIII R 116/77) - DRsp Nr. 1997/14048

BFH, vom 05.12.1978 - Aktenzeichen VIII R 116/77

DRsp Nr. 1997/14048

»Hat das FG durch ein Urteil über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden, so muß die Revision für jeden Streitgegenstand die verletzte Rechtsnorm bezeichnen und eine gesonderte Begründung geben.«

Normenkette:

FGO § 120 ;

I. Das FA widerrief die zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung und lehnte zugleich den Stundungsantrag mit der Begründung ab, daß einerseits die Kommanditeinlage durch die Verlustanteile der Jahre 1969 bis 1972 aufgezehrt seien, andererseits durch den Konkurs der KG zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung festgestanden habe, daß der Kläger weitere ihm zuzurechnende Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto führten bzw ein solches erhöhten, nicht mehr mit späteren Gewinnen auszugleichen brauche, so daß ein steuerlich anzuerkennender Verlust nicht mehr gegeben sei.