I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. August 1963 das Grundstück F 13 in I. Nachdem sie eine Verpflichtungserklärung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i.d.F. vom 28. Juni 1962 -GrESWG- (Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 S. 265 -GVBl 1962, 265-, BStBl I 1962, 163) abgegeben hatte, hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) einen zuvor erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid auf, stellte den Erwerb gemäß § 1 GrESWG von der Steuer frei und erteilte am 13. November 1963 die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
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