BFH vom 06.02.1985
I R 80/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 420

BFH - 06.02.1985 (I R 80/81) - DRsp Nr. 1997/16204

BFH, vom 06.02.1985 - Aktenzeichen I R 80/81

DRsp Nr. 1997/16204

»Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, daß der Ehefrau des Arbeitnehmers für den Fall seines Todes eine Versorgung zusteht, so entfällt diese Verpflichtung des Arbeitgebers nicht ohne weiteres schon dann, wenn die Ehe geschieden wird (Einschränkung des BFH-Urteils vom 16.02.1977 I R 132/75 , BFHE 121, 343, BStBl II 1977, 444). Entscheidend ist die Auslegung des Vertragswillens im Einzelfall.«

Streitig ist die Zulässigkeit einer Rückstellung für eine Verbindlichkeit der geschiedenen Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hatte in den Streitjahren 1970 und 1971 ein Stammkapital von 20.000 DM, das in Höhe von 90 v.H. von Herrn S. bis zu seinem Tod am 9. Juli 1970 und von diesem Zeitpunkt an von dessen Söhnen R.S. und J.S. zu je 1/2 gehalten wurde. 10 v.H. des Stammkapitals hielt Frau E.S. mit 2.000 DM.

Der verstorbene Gesellschafter-Geschäftsführer war zweimal verheiratet. Von der ersten Ehefrau, Frau E.S., wurde er am 3. September 1959, von der zweiten Ehefrau, Frau B.S., am 4. November 1968 geschieden.

Zwischen der Klägerin und Herrn S. war am 15. März 1963 ein Dienstvertrag abgeschlossen worden, in dessen § 5 bestimmt ist: