I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleininhaber der Firma X. Er unterhält bei der Kreissparkasse ein betriebliches Girokonto. Am 27. Dezember 1977 hat er bei dem gleichen Geldinstitut ein privates Girokonto eröffnet und darauf am 28. Dezember 1977.100.000 DM vom betrieblichen Girokonto überwiesen. Den Vorgang hat er als Entnahme gebucht. Am 20. Februar 1978 ist Rückbuchung auf das betriebliche Girokonto in gleicher Höhe erfolgt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte nach einer Betriebsprüfung den Einheitswert des gewerblichen Betriebs durch Wertfortschreibung zum 1. Januar 1978 auf 869.000 DM fest. Er sah in der Umbuchung der 100.000 DM einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 der Abgabenordnung (
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