BFH vom 06.03.1985
II R 240/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 494

BFH - 06.03.1985 (II R 240/83) - DRsp Nr. 1997/16232

BFH, vom 06.03.1985 - Aktenzeichen II R 240/83

DRsp Nr. 1997/16232

»1. Zur Frage des Rechtsmißbrauchs bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, wenn ein Unternehmer kurz vor dem Bewertungsstichtag Geld für die Zahlung privater Steuerschulden dem Betriebsvermögen entnimmt, diese Zahlungen dann aber aus dem Betriebsvermögen leistet und den entnommenen Betrag wieder einlegt. 2. Streitwert bei Anfechtung eines Einheitswerts des Betriebsvermögens mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides (Anschluß an BFH-Beschluß vom 22.03.1982 III R 59/81 , BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512).«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleininhaber der Firma X. Er unterhält bei der Kreissparkasse ein betriebliches Girokonto. Am 27. Dezember 1977 hat er bei dem gleichen Geldinstitut ein privates Girokonto eröffnet und darauf am 28. Dezember 1977.100.000 DM vom betrieblichen Girokonto überwiesen. Den Vorgang hat er als Entnahme gebucht. Am 20. Februar 1978 ist Rückbuchung auf das betriebliche Girokonto in gleicher Höhe erfolgt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte nach einer Betriebsprüfung den Einheitswert des gewerblichen Betriebs durch Wertfortschreibung zum 1. Januar 1978 auf 869.000 DM fest. Er sah in der Umbuchung der 100.000 DM einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) und erkannte sie nicht als Entnahme an.