BFH vom 22.03.1982
III R 59/81
Normen:
FGO § 155 ; ZPO §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 404
BStBl II 1982, 512

BFH - 22.03.1982 (III R 59/81) - DRsp Nr. 1997/15282

BFH, vom 22.03.1982 - Aktenzeichen III R 59/81

DRsp Nr. 1997/15282

»1. Der Streitwert beträgt bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Betriebsvermögens für Stichtage ab dem 01.01.1974 30 v.T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Einheitswert. 2. Hat der Feststellungsbescheid im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer als drei Jahre, so ist der Streitwert entsprechend zu ermäßigen.«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ;

I. Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum 1. Januar 1974 und 1. Januar 1975. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1974 auf minus 2.000 DM und zum 1. Januar 1975 auf 42.000 DM festgestellt.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Es liegt auch kein sonstiger Fall vor, in dem die Revision ungeachtet des Streitwerts ohne Zulassung gegeben wäre (vgl. § 116 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Damit wäre die Revision der Klägerin nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes des Revisionsverfahrens 1.000 DM überstiege (§ 115 Abs. 1 FGO i.V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -BFH-EntlastG-). Dies ist nicht der Fall.