BFH vom 06.06.1974
IV R 170/72
Normen:
EStG § 5, § 6, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 202
BStBl II 1974, 710

BFH - 06.06.1974 (IV R 170/72) - DRsp Nr. 1997/12146

BFH, vom 06.06.1974 - Aktenzeichen IV R 170/72

DRsp Nr. 1997/12146

»Die Kosten der Erneuerung einer wirtschaftlich und technisch verbrauchten Heizungsanlage, die nur der Nutzung von Betriebsgebäuden dient, können grundsätzlich auch dann als Erhaltungsaufwand der Gebäude sofort abgezogen werden, wenn in der DM-Eröffnungsbilanz ein Restwert der alten Anlage gesondert aktiviert und inzwischen abgeschrieben worden ist (Anschluß an BFH-Beschluß vom 26.11.1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).«

Normenkette:

EStG § 5, § 6, § 7 ;

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1966, ob die Kosten für die Erneuerung einer in der DM-Eröffnungsbilanz vom Betriebsgebäude gesondert aktivierten und inzwischen abgeschriebenen Heizungsanlage als Herstellungs- oder als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte in ihren Betriebs- und Verwaltungsgebäuden eine zentrale Dampfheizung, die im Jahre 1895 errichtet worden ist und bis zum Wirtschaftsjahr 1965/66 genutzt werden konnte. In der DM-Eröffnungsbilanz zum 21. Juni 1948 bilanzierte die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese Heizungsanlage, soweit sie auf die Fabrikations- und Lagerräume entfiel, gesondert neben den Fabrikgebäuden, und zwar mit einem Wert von 19.500 DM. Dieser Betrag war in Reichsmark schon bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1940 angesetzt worden.