I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1966, ob die Kosten für die Erneuerung einer in der DM-Eröffnungsbilanz vom Betriebsgebäude gesondert aktivierten und inzwischen abgeschriebenen Heizungsanlage als Herstellungs- oder als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte in ihren Betriebs- und Verwaltungsgebäuden eine zentrale Dampfheizung, die im Jahre 1895 errichtet worden ist und bis zum Wirtschaftsjahr 1965/66 genutzt werden konnte. In der DM-Eröffnungsbilanz zum 21. Juni 1948 bilanzierte die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese Heizungsanlage, soweit sie auf die Fabrikations- und Lagerräume entfiel, gesondert neben den Fabrikgebäuden, und zwar mit einem Wert von 19.500 DM. Dieser Betrag war in Reichsmark schon bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1940 angesetzt worden.
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