BFH vom 26.11.1973
GrS 5/71
Normen:
EStG (1963) § 7 Abs. 1 § 9 Nr. 6 ; FGO § 11 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 242
BStBl II 1974, 132

BFH - 26.11.1973 (GrS 5/71) - DRsp Nr. 1997/11815

BFH, vom 26.11.1973 - Aktenzeichen GrS 5/71

DRsp Nr. 1997/11815

»1. Die Entscheidungserheblichkeit der vom erkennenden (anrufenden) Senat dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfragen ist nicht deshalb zu verneinen, weil der erkennende Senat mit einer anderen rechtlichen Begründung und dann ohne Anrufung des Großen Senats zum gleichen Ergebnis gelangen könnte. 2. Die Frage, ob Heizungs-, Fahrstuhl- sowie Be- und Entlüftungsanlagen einer gegenüber dem Gebäude gesonderten Absetzung für Abnutzung unterliegen, ist für Gebäude des Privatvermögens und des Betriebsvermögens gleich zu beurteilen. 3. Die bezeichneten Anlagen (2.) unterliegen, sofern sie nicht Betriebsvorrichtungen sind, der Absetzung für Abnutzung des Gebäudes.«

Normenkette:

EStG (1963) § 7 Abs. 1 § 9 Nr. 6 ; FGO § 11 Abs. 4 ;

Gründe:

I. 1. Der VIII. Senat legte mit Beschluß vom 31. August 1971 VIII R 61/68 (BFHE 103, 141, BStBl II 1971, 768) gemäß § 11 Abs. 4 FGO dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

1. Ist die Frage, ob Heizungs-, Fahrstuhl- sowie Be- und Entlüftungsanlagen einer gegenüber dem Gebäude gesonderten Absetzung für Abnutzung (AfA) unterliegen, für Gebäude des Privatvermögens und des Betriebsvermögens gleichartig zu beurteilen?