BFH vom 06.07.1972
VIII B 11/68
Normen:
FGO § 107 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 4
BStBl II 1972, 954

BFH - 06.07.1972 (VIII B 11/68) - DRsp Nr. 1997/11255

BFH, vom 06.07.1972 - Aktenzeichen VIII B 11/68

DRsp Nr. 1997/11255

»Die Berichtigung eines Urteils nach § 107 FGO wegen Rechenfehler und ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten ist zulässig, wenn der Rechenfehler sich einwandfrei aus den Akten ergibt und ein nicht im Streit befindliches Besteuerungsmerkmal, z.B. die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung, bei der Berechnung der sich aus der Entscheidung ergebenden Steuer ohne jegliche Begründung außer acht gelassen ist.«

Normenkette:

FGO § 107 ;