I. Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wies das Finanzgericht (FG) ab. Gegen die ihm am 3. Februar 1976 zugestellte Entscheidung legte der Kläger am 3. März 1976 Revision ein. Die Revisionsbegründungsfrist endete nach mehrfacher Verlängerung am 8. Juni 1976. Da die Revisionsbegründung bis dahin nicht eingegangen war, wies der Vorsitzende des erkennenden Senats den Kläger darauf hin und stellte ihm anheim, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die versäumte Revisionsbegründung innerhalb der nach § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen einzureichen. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 15. Juni 1976 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1976 - eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 29. Juni 1976 - beantragte der Kläger, ihm wegen Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Revisionsbegründung Fristverlängerung von einem Monat zu gewähren.
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