I. Den Klägern wurde die Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts (FA) durch die Post mit Zustellungsurkunde unter ihrer Anschrift in N durch Niederlegung beim Postamt B am 30. Juli 1986 zugestellt. Beim Finanzgericht (FG) ging am 21. Oktober 1986 eine Klageschrift vom 17. Oktober 1986 ein, in der die Kläger behaupteten, sie hätten bereits am 30. August 1986 eine Klageschrift zur Post gegeben. Zugleich beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist.
Das FG hat die Klage abgewiesen, weil sie verspätet eingelegt worden sei; es hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für gegeben erachtet.
Die Kläger haben wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und u.a. die Wirksamkeit der Zustellung durch Niederlegung beim Postamt B bezweifelt. Das zuständige Postamt für ihren Zweitwohnsitz N habe sich in N selbst befunden.
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