BFH - Urteil vom 24.09.1985
IX R 47/83
Normen:
FGO § 47 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1, § 118 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 145, 299
BStBl II 1986, 268
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.09.1985 (IX R 47/83) - DRsp Nr. 1996/10270

BFH, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen IX R 47/83

DRsp Nr. 1996/10270

»1. Die Einhaltung der Klagefrist ist als Sachurteilsvoraussetzung vom BFH auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu überprüfen. 2. Ist die Klage innerhalb der Klagefrist beim FA angebracht worden, so gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift abhanden gekommen ist. Rechtshängig wird die Streitsache erst mit Eingang der Klage beim FG.«

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1, § 118 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Am 31. März 1982 wurde ihm mit Postzustellungsurkunde die die Einkommensteuerfestsetzungen 1977 und 1978 betreffende Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) zugestellt. Einem Aktenvermerk des FA zufolge behauptete der Kläger dem FA gegenüber fernmündlich am 11. Juni 1982, daß er am 1. April 1982 beim FA einen Berichtigungsvorschlag gemacht habe, dem für den Fall der Nichteinigung eine Klageschrift zur Weiterleitung an das Finanzgericht (FG) beigefügt gewesen sei. Diese Schreiben habe seine Frau persönlich in den Briefkasten des FA geworfen. Im Aktenvermerk vom 11. Juni 1982 heißt es außerdem wörtlich: "Die o.a. Unterlagen sind im Finanzamt nicht auffindbar. Herr A wird nunmehr direkt beim Finanzgericht Klage erheben und Wiedereinsetzung beantragen."