AO § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Nr. 2 ; GewStG § 8 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 540
BStBl II 1977, 217
BFH - 06.10.1976 (I R 238/74) - DRsp Nr. 1997/13181
BFH, vom 06.10.1976 - Aktenzeichen I R 238/74
DRsp Nr. 1997/13181
»(Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Erbbauzinsverpflichtungen) 1. Ist in einem Steuerbescheid, der einen endgültigen Bescheid berichtigt, keine Rechtsgrundlage für die Änderung genannt und hat das FG keine Feststellungen hinsichtlich eines Berichtigungstatbestandes getroffen, so führt dieser Mangel zur Zurückverweisung der Sache an das FG. 2. Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen ist eine dauernde Last im Sinne des GewStG § 8 Nr 2.«
Normenkette:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Nr. 2 ; GewStG § 8 Nr. 2 ;
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