BFH vom 06.10.1982
I R 71/82
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 521
BStBl II 1983, 48

BFH - 06.10.1982 (I R 71/82) - DRsp Nr. 1997/15429

BFH, vom 06.10.1982 - Aktenzeichen I R 71/82

DRsp Nr. 1997/15429

»Eine Revision ist dann nicht ordnungsgemäß begründet, wenn sich der zur Begründung der Revision eingereichte Schriftsatz nicht mit den Gründen auseinandersetzt, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, sondern lediglich frühere schriftliche Ausführungen zur Klagebegründung wörtlich wiedergibt.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 ;

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch das mit der Revision angefochtene Urteil die Klage abgewiesen.

Mit der Revision beantragt der Kläger und Revisionskläger (Kläger), unter Aufhebung des angefochtenen Urteils "die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen und eine Veranlagung im Sinne der abgegebenen Gewerbesteuererklärung 1977 für Recht anzuerkennen".

Der Kläger beantragt ferner, die Verhandlung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen bis zur Entscheidung über die Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 7. November 1979 II 59/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 140). Das Urteil betreffe einen mit dem Streitfall übereinstimmenden Sachverhalt.

Der als Revisionsbegründung eingereichte Schriftsatz vom 28. Mai 1982 enthält folgende Ausführungen: