BFH vom 06.12.1974
III R 136/73
Normen:
BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 261
BStBl II 1975, 189

BFH - 06.12.1974 (III R 136/73) - DRsp Nr. 1997/12299

BFH, vom 06.12.1974 - Aktenzeichen III R 136/73

DRsp Nr. 1997/12299

»Bewohnt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses eine Wohnung dieses Hauses selbst, so trägt er die Kosten der Schönheitsreparaturen für diese Wohnung nicht in seiner Eigenschaft als Vermieter, sondern als derjenige, der diese Wohnung bewohnt und benutzt. Wird die übliche Miete für diese Wohnung aus Mietverhältnissen abgeleitet, bei denen die Mieter als Nebenleistung zur Barmiete die Schönheitsreparaturen auf ihre Kosten durchführen lassen, so ist auch die übliche Miete für die eigengenutzte Wohnung wegen Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter zu erhöhen. (Bestätigung des Urteils vom 26.07.1974 III R 87/73 , BFHE 113, 304).«

Normenkette:

BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;