BFH vom 06.12.1978
I R 9/78
Normen:
FGO § 56, § 120 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 383
BStBl II 1979, 184

BFH - 06.12.1978 (I R 9/78) - DRsp Nr. 1997/14002

BFH, vom 06.12.1978 - Aktenzeichen I R 9/78

DRsp Nr. 1997/14002

»Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer verspäteten Verfahrensrüge kann - wenn die Revisionsbegründungsfrist im übrigen eingehalten war - nicht gewährt werden (Anschluß an die Urteile des RG vom 24.03.1928 V 420/27, RGZ 121, 5; des BAG vom 06.06.1962 3 AZR 296/59, NJW 1962, 2030, und des BVerwG vom 28.09.1967 VIII C 44.65, BVerwGE 28, 18).«

Normenkette:

FGO § 56, § 120 ;

I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) - ehemaliger Vorstand eines eingetragenen Vereins - war ein Haftungsbescheid gemäß §§ 103, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) wegen rückständiger Körperschaftsteuer 1967 des Vereins ergangen. Über das Vermögen des Vereins war nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand das Konkursverfahren eröffnet worden. Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er sich gegen seine Inanspruchnahme im Haftungswege wandte, hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte die Haftung des Kläger dem Grunde nach, setzte aber den Haftungsbetrag deswegen wesentlich herab, weil es bei der Ermittlung der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen nicht für zutreffend erachtete.