I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) - ehemaliger Vorstand eines eingetragenen Vereins - war ein Haftungsbescheid gemäß §§ 103, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) wegen rückständiger Körperschaftsteuer 1967 des Vereins ergangen. Über das Vermögen des Vereins war nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand das Konkursverfahren eröffnet worden. Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er sich gegen seine Inanspruchnahme im Haftungswege wandte, hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte die Haftung des Kläger dem Grunde nach, setzte aber den Haftungsbetrag deswegen wesentlich herab, weil es bei der Ermittlung der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen nicht für zutreffend erachtete.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|