BFH vom 06.12.1979
IV B 32/79
Normen:
AO (1977) § 118, § 141 Abs. 2, § 162 Abs. 2 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 300
BStBl II 1980, 427

BFH - 06.12.1979 (IV B 32/79) - DRsp Nr. 1997/14519

BFH, vom 06.12.1979 - Aktenzeichen IV B 32/79

DRsp Nr. 1997/14519

»1. Die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO 1977, durch die das FA den Land- und Forstwirt (oder den Gewerbetreibenden) auf die Verpflichtung hinweist, ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen Vollziehung gemäß § 69 FGO ausgesetzt werden kann. 2. War die Vollziehung ausgesetzt, so sind die Gewinne des Land- und Forstwirts im Falle seines Unterliegens im Hauptsachestreit rückwirkend ab dem für den Beginn der Buchführungspflicht mitgeteilten Zeitpunkt durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, und zwar - soweit tatsächlich keine Bücher geführt wurden - aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 2 AO 1977).«

Normenkette:

AO (1977) § 118, § 141 Abs. 2, § 162 Abs. 2 ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Mitteilung vom 30. August 1977, durch den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) den Antragsteller auf den Beginn der Buchführungspflicht ab 1. Mai 1978 hingewiesen hat.

Dem bis zur Revision geführten Verfahren in der Hauptsache (IV R 66/79), über das der erkennende Senat heute entschieden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: