I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Fabrikant K waren die alleinigen Anteilseigner der Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im folgenden GmbH), und zwar der Kläger mit einem Geschäftsanteil von nominell 60.000 DM und K mit einem Geschäftsanteil von nominell 40.000 DM, und die alleinigen Kommanditisten der Kommanditgesellschaft H-GmbH & Co. KG (im folgenden KG), und zwar der Kläger mit einem Kommanditanteil von 4,5 Mio DM und K mit einem Kommanditanteil von 3 Mio DM; die GmbH war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG.
Im Jahre 1969 bekundete die R-GmbH (im folgenden R) Interesse an einer Übernahme des Unternehmens der KG.
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