BFH vom 06.12.1979
IV B 56/79
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 5 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 1
BStBl II 1980, 313

BFH - 06.12.1979 (IV B 56/79) - DRsp Nr. 1997/14459

BFH, vom 06.12.1979 - Aktenzeichen IV B 56/79

DRsp Nr. 1997/14459

»Ist zwischen dem (ehemaligen) Inhaber eines Mitunternehmeranteils und dem FA streitig, ob eine im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Mitunternehmeranteils an den Rechtsvorgänger (Veräußerer) geleistete Nachzahlung als zusätzliches Entgelt für den Mitunternehmeranteil (Anschaffungskosten) oder als Zinsleistung zu beurteilen ist, so kann der Rechtsvorgänger (Veräußerer) zu diesem Rechtsstreit gemäß § 174 Abs. 5 AO 1977 beigeladen werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 5 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Fabrikant K waren die alleinigen Anteilseigner der Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im folgenden GmbH), und zwar der Kläger mit einem Geschäftsanteil von nominell 60.000 DM und K mit einem Geschäftsanteil von nominell 40.000 DM, und die alleinigen Kommanditisten der Kommanditgesellschaft H-GmbH & Co. KG (im folgenden KG), und zwar der Kläger mit einem Kommanditanteil von 4,5 Mio DM und K mit einem Kommanditanteil von 3 Mio DM; die GmbH war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG.

Im Jahre 1969 bekundete die R-GmbH (im folgenden R) Interesse an einer Übernahme des Unternehmens der KG.