BFH vom 06.12.1979
V R 125/76
Normen:
AO (a.F.) § 116 ; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1 ; FGO § 155 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 126
BStBl II 1980, 103

BFH - 06.12.1979 (V R 125/76) - DRsp Nr. 1997/14352

BFH, vom 06.12.1979 - Aktenzeichen V R 125/76

DRsp Nr. 1997/14352

»Die für den Wert des Streitgegenstandes maßgebende Beschwer des Haftungsschuldners besteht bei nicht eingeschränkter Anfechtung eines gemäß § 116 AO a.F. erlassenen Haftungsbescheides auch dann in Höhe der festgesetzten Haftungssumme, wenn die Steuerschuld nach Erlaß des Haftungsbescheides durch Zahlungen des Steuerschuldners teilweise getilgt worden war, es sei denn, das Finanzamt hätte durch Bescheid an den Haftungsschuldner die teilweise eingetretene Tilgung der Steuerschuld ausdrücklich festgestellt.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 116 ; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1 ; FGO § 155 ; ZPO § 3 ;

I. Das Finanzamt hat den Kläger als Erwerber einer Gaststätte für die Steuerschulden des früheren Unternehmers gemäß § 116 der Reichsabgabenordnung - AO a.F.- in Höhe von 11.294,15 DM in Haftung genommen. Das Finanzgericht hat die Haftungssumme auf 10.964,15 DM herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen. Den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, daß im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Steuerschuld, für die der Kläger in Haftung genommen worden ist, nur noch 8.980,66 DM betragen hat, weil während des Klageverfahrens beim Steuerschuldner noch Teilbeträge seiner Schuld beigetrieben worden waren.

II. Die Revision des Klägers ist zulässig.