I. Das Finanzamt hat den Kläger als Erwerber einer Gaststätte für die Steuerschulden des früheren Unternehmers gemäß § 116 der Reichsabgabenordnung - AO a.F.- in Höhe von 11.294,15 DM in Haftung genommen. Das Finanzgericht hat die Haftungssumme auf 10.964,15 DM herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen. Den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, daß im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Steuerschuld, für die der Kläger in Haftung genommen worden ist, nur noch 8.980,66 DM betragen hat, weil während des Klageverfahrens beim Steuerschuldner noch Teilbeträge seiner Schuld beigetrieben worden waren.
II. Die Revision des Klägers ist zulässig.
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