BFH vom 07.02.1975
III R 41/74
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 176
BStBl II 1975, 495

BFH - 07.02.1975 (III R 41/74) - DRsp Nr. 1997/12468

BFH, vom 07.02.1975 - Aktenzeichen III R 41/74

DRsp Nr. 1997/12468

»Ein nicht zur Geschäftsführung berufener Gesellschafter einer KG ist - von den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen des ausgeschiedenen Gesellschafters, der Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluß oder der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft (BFH vom 01.04.1958 I 171/57 U, BFHE 67, 35, BStBl III 1958, 285 und vom 13.07.1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790) abgesehen - nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter von sich aus die werbende Tätigkeit einstellt, die Angestellten entläßt und die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG mangels Masse abgelehnt wird.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 ;

I. Streitig ist die Zulässigkeit der Klage des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) in der Sache betreffend Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der X-KG auf den 1. Januar 1969.

Der Kläger ist Kommanditist der KG.