BFH vom 07.02.1977
IV B 62/76
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 108 Abs. 1, § 115 Abs. 3, § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 171
BStBl II 1977, 291

BFH - 07.02.1977 (IV B 62/76) - DRsp Nr. 1997/13224

BFH, vom 07.02.1977 - Aktenzeichen IV B 62/76

DRsp Nr. 1997/13224

»1. Eine Beschwerde, die ohne die nach dem BFH-Entlastungsgesetz vorgeschriebene Prozeßvertretung eingelegt wird, ist unwirksam; ihre nachträgliche Genehmigung durch einen zugelassenen Vertreter wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zurück. 2. Auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist hat es grundsätzlich keinen Einfluß, daß ein Verfahrensbeteiligter nach Zustellung des Urteils zunächst eine Berichtigung des Tatbestandes (FGO § 108 Abs. 1) beantragt. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (FGO § 56) kann nicht gewährt werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne die vorgeschriebene Prozeßvertretung ein Rechtsmittel einlegt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung auf die Notwendigkeit einer Vertretung hingewiesen wurde.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 108 Abs. 1, § 115 Abs. 3, § 56 Abs. 1 ;

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte wegen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 1970 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juni 1976 ab; die Revision ließ es nicht zu. In dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der es ua heißt:

... "Die Revision ist beim Finanzgericht ... innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.