Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte wegen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 1970 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juni 1976 ab; die Revision ließ es nicht zu. In dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der es ua heißt:
... "Die Revision ist beim Finanzgericht ... innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
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