I. Streitig ist, ob die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen zu 1 - im folgenden: AG genannt - und zu 2 - im folgenden: KG genannt - im streitigen Erhebungszeitraum (1967) im Verhältnis der Über- und Unterordnung (Organschaft) oder der Nebenordnung (Unternehmenseinheit) zueinander standen oder eine jede für sich der Gewerbesteuer unterlag.
Die Beteiligungsverhältnisse der Klägerinnen stellen sich nach den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wie folgt dar:
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