I. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Beschwerdegegner) hatte gegen den Kläger (Beschwerdeführer) auf Grund eines im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag angegebenen Kaufpreises von 6.418,50 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 449,25 DM festgesetzt. Nach Prüfung durch die Steuerfahndungsstelle wurde die Grunderwerbsteuer auf 2.660 DM festgesetzt. Der gegen diese nachträgliche Steuerfestsetzung eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren - in dem eine Sachentscheidung noch nicht ergangen ist - legte das FA dem Finanzgericht (FG) seine Grunderwerbsteuerakte vor, in welcher sich statt Blatt 6 ein Fehlblatt mit folgendem "Aktenvermerk vom 6. März 1970" befindet:
"Über vertrauliche Mitteilung und Namen des Mitteilenden wegen § 22 AO nicht zur Einsichtnahme freigegeben und daher entnommen".
Da das FA der Aufforderung des Klägers zur Vorlage dieser entnommenen Urkunde nicht nachkam, stellte der Kläger vor dem FG den Antrag:
"Gemäß § 86 Abs. 3 FGO durch Beschluß für Recht zu erkennen:
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