BFH vom 07.03.1973
II B 64/72
Normen:
FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 12
BStBl II 1973, 504

BFH - 07.03.1973 (II B 64/72) - DRsp Nr. 1997/11524

BFH, vom 07.03.1973 - Aktenzeichen II B 64/72

DRsp Nr. 1997/11524

»1. Ein Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, daß das erkennende Gericht die Vorlage der Urkunden oder Akten angeordnet hat. 2. Lehnt das Gericht die Anordnung der Vorlage ab, so kann diese Entscheidung nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden.«

Normenkette:

FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;

I. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Beschwerdegegner) hatte gegen den Kläger (Beschwerdeführer) auf Grund eines im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag angegebenen Kaufpreises von 6.418,50 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 449,25 DM festgesetzt. Nach Prüfung durch die Steuerfahndungsstelle wurde die Grunderwerbsteuer auf 2.660 DM festgesetzt. Der gegen diese nachträgliche Steuerfestsetzung eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren - in dem eine Sachentscheidung noch nicht ergangen ist - legte das FA dem Finanzgericht (FG) seine Grunderwerbsteuerakte vor, in welcher sich statt Blatt 6 ein Fehlblatt mit folgendem "Aktenvermerk vom 6. März 1970" befindet:

"Über vertrauliche Mitteilung und Namen des Mitteilenden wegen § 22 AO nicht zur Einsichtnahme freigegeben und daher entnommen".

Da das FA der Aufforderung des Klägers zur Vorlage dieser entnommenen Urkunde nicht nachkam, stellte der Kläger vor dem FG den Antrag:

"Gemäß § 86 Abs. 3 FGO durch Beschluß für Recht zu erkennen: