BFH vom 07.03.1978
VII R 47/77
Normen:
AO (a.F.) § 107a Abs. 4 ; StBerG § 7 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 569
BStBl II 1978, 418

BFH - 07.03.1978 (VII R 47/77) - DRsp Nr. 1997/13773

BFH, vom 07.03.1978 - Aktenzeichen VII R 47/77

DRsp Nr. 1997/13773

»Die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen darf erst angeordnet werden, wenn sich herausgestellt hat, daß eine weniger einschneidende Maßnahme zur Unterbindung des Mißbrauchs keine Aussicht auf Erfolg bietet.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 107a Abs. 4 ; StBerG § 7 Abs. 1 Nr. 2 ;

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und dessen Ehefrau nehmen seit 1961 als sogenannte Stundenbuchhalter für verschiedene Steuerpflichtige Buchführungsarbeiten und andere zur Hilfeleistung in Steuersachen gehörende Tätigkeiten wahr. Durch Verfügung vom 14. Oktober 1971 teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger ua folgendes mit:

"Ich untersage Ihnen hiermit gemäß § 107a Abs 4 AO ab sofort die Hilfeleistung in Steuersachen und die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungsaufgaben, die aufgrund der Steuergesetze bestehen, bei folgenden Firmen: ... Untersagt wird ferner die Eingehung neuer Verpflichtungen gegenüber anderen Auftraggebern oder Dienstherren. Ich stelle klar, daß Sie ab sofort neue Aufgaben steuerlicher Hilfeleistung und Hilfeleistung in Buchführungssachen weder bei den genannten Firmen noch bei anderen Vertragspartnern in Angriff nehmen dürfen ... ".