Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und dessen Ehefrau nehmen seit 1961 als sogenannte Stundenbuchhalter für verschiedene Steuerpflichtige Buchführungsarbeiten und andere zur Hilfeleistung in Steuersachen gehörende Tätigkeiten wahr. Durch Verfügung vom 14. Oktober 1971 teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger ua folgendes mit:
"Ich untersage Ihnen hiermit gemäß §
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