In der Hauptsache geht es um die Frage, ob die Verwendung von Butterfett bei der Herstellung eines als Mayonnaise bezeichneten Erzeugnisses dessen unmittelbare Eignung zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen beeinträchtigt. Auf Anregung des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt - HZA -) bestellte das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom 30. Oktober 1972 den Küchenmeister S. als Sachverständigen für die genannte Frage. Im Beweistermin vom 6. Juni 1973 nahm der Sachverständige zu den von ihm vorgelegten Produkten gutachtlich Stellung, und zwar in einem für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) im wesentlichen negativen Sinne. Nach Erstattung des Gutachtens erklärte der Sachverständige auf Befragen der Beschwerdeführerin, daß er von einem Herrn der Zollverwaltung gefragt worden sei, ob er sich als Sachverständiger zur Verfügung stellen wolle. Im selben Termin erklärte die Beschwerdeführerin, sie lehne den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. Juli 1973 lehnte das FG den Antrag der Beschwerdeführerin ab.
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