I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) forderte von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Eingangsabgaben nach. Den Einspruch legten namens der Klägerin deren Prozeßbevollmächtigte ein. Gleichzeitig beantragten sie Aussetzung der Vollziehung. In der Folgezeit bemühte sich der Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt Dr A. wiederholt auch fernmündlich beim HZA um Aussetzung der Vollziehung.
Das HZA gab dem Antrag statt.
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