BFH vom 07.04.1977
VII B 100/75
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1, 3 ; FGO § 139 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 122, 15
BStBl II 1977, 557

BFH - 07.04.1977 (VII B 100/75) - DRsp Nr. 1997/13356

BFH, vom 07.04.1977 - Aktenzeichen VII B 100/75

DRsp Nr. 1997/13356

»Vertritt ein Bevollmächtigter den Steuerpflichtigen sowohl im Einspruchsverfahren als auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung und setzt das HZA die Vollziehung des angefochtenen Bescheides aus, so gehört eine nur im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entstandene Besprechungsgebühr (BRAGebO § 118 Abs. 1 Nr. 2) nicht zu den gemäß FGO § 139 Abs. 3 S. 3 zu erstattenden Aufwendungen, wenn das FG im Verfahren zur Hauptsache die Kosten dem HZA auferlegt.«

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1, 3 ; FGO § 139 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3;

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) forderte von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Eingangsabgaben nach. Den Einspruch legten namens der Klägerin deren Prozeßbevollmächtigte ein. Gleichzeitig beantragten sie Aussetzung der Vollziehung. In der Folgezeit bemühte sich der Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt Dr A. wiederholt auch fernmündlich beim HZA um Aussetzung der Vollziehung.

Das HZA gab dem Antrag statt.