Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat eine auf § 134 FGO in Verbindung mit § 579 Nr. 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage (IV K 3/72) gegen das Urteil des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. November 1971 VIII R 1/71 erhoben, für die der IV. Senat zuständig (geworden) ist. Ferner hat er beantragt (IV S 2/74), die Vollziehung der Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1962 bis 1964, deren Rechtmäßigkeit Gegenstand des Verfahrens vor dem VIII. Senat war, auszusetzen.
Der Antragsteller lehnt in den beiden genannten Verfahren von den dem IV. Senat des BFH angehörenden Richtern den Vorsitzenden Richter am BFH a und die Richter am BFH b, c, d und e unter Hinweis auf § 51 Abs. 3 FGO als befangen ab, weil diese früher der Finanzverwaltung angehört hätten und daher bei ihnen die Besorgnis der Befangenheit bestehe.
Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich zu dem Ablehnungsgrund geäußert (§ 44 Abs. 3 ZPO). Sie haben erklärt, sie seien nicht befangen. Die Äußerungen wurden dem Antragsteller unter Gewährung einer Frist zur Äußerung zur Kenntnis gegeben.
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