BFH vom 07.05.1975
II B 51/73
Normen:
FGO § 113, § 139 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 115, 424
BStBl II 1975, 672

BFH - 07.05.1975 (II B 51/73) - DRsp Nr. 1997/12513

BFH, vom 07.05.1975 - Aktenzeichen II B 51/73

DRsp Nr. 1997/12513

»Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war oder nicht, muß sich aus der Beschlußformel ergeben.«

Normenkette:

FGO § 113, § 139 Abs. 3 Satz 3;

Das Finanzamt (Beschwerdegegner) hatte die Beschwerdeführerin zur Gesellschaftsteuer herangezogen.

Der Einspruch der Beschwerdeführerin hatte keinen Erfolg. Im Laufe des Klageverfahrens hob das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid ersatzlos auf. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt. Die Beschwerdeführerin beantragte u.a., dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen und "die Zuziehung eines Bevollmächtigten bzw. Beistandes für das Vorverfahren für notwendig zu erklären". Das Finanzgericht faßte folgenden Beschluß (Formel):

"Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt". Unter "Begründung" legte das Finanzgericht zunächst die Gründe für seine Kostenentscheidung dar. Danach heißt es u.a.: "Dem Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, konnte nicht entsprochen werden, da aus den Steuerakten die Mitwirkung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht festzustellen ist".