Das Finanzamt (Beschwerdegegner) hatte die Beschwerdeführerin zur Gesellschaftsteuer herangezogen.
Der Einspruch der Beschwerdeführerin hatte keinen Erfolg. Im Laufe des Klageverfahrens hob das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid ersatzlos auf. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt. Die Beschwerdeführerin beantragte u.a., dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen und "die Zuziehung eines Bevollmächtigten bzw. Beistandes für das Vorverfahren für notwendig zu erklären". Das Finanzgericht faßte folgenden Beschluß (Formel):
"Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt". Unter "Begründung" legte das Finanzgericht zunächst die Gründe für seine Kostenentscheidung dar. Danach heißt es u.a.: "Dem Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, konnte nicht entsprochen werden, da aus den Steuerakten die Mitwirkung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht festzustellen ist".
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